Die Identifizierung besonderer Schutzbedarfe von geflüchteten Menschen ist zentral für die Gewährung adäquater gesundheitlicher Versorgung und Unterbringung, sowie für das Asylverfahren. Geregelt wird die Identifizierung besonderer Schutzbedarfe seit 2013 in der „EU-Aufnahmerichtlinie“ (Richtlinie 2013/33/EU), im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wird sie als EU-Richtlinie 2024/1346 neu gefasst.
Besondere Schutzbedarfe
Jeder Mensch ist „vulnerabel“ und hat Schutzbedürfnisse, etwa nach einem sicheren Zuhause, Sozialkontakten und Nahrungsmittelsicherheit. Äußere Umstände und die persönliche Situation, in der ein Mensch sich befindet, können jedoch zu einem erhöhten Grad an Schutzbedürftigkeit führen.
Geflüchtete Menschen mit besonderen Schutzbedürfnissen haben spezifische individuelle Unterstützungsbedarfe, beispielsweise nach psychologischer oder medizinischer Versorgung, einer barrierearmen Unterbringung, nach einer Anhörung durch Sonderbeauftragte, einem Verzicht auf Verfahrensbeschleunigungen oder einem Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt in der Unterkunft.
Schutzbedürftigkeit kann sich je nach Situation und über den Zeitverlauf verändern, zudem können Menschen von mehreren Schutzbedarfskategorien zugleich betroffen sein.
Bei geflüchteten Menschen, die einer der folgenden Personengruppen angehören, wird von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass sie besonders schutzbedürftig sind:
- Minderjährige
- unbegleitete Minderjährige;
- Personen mit Behinderungen;
- ältere Menschen;
- Schwangere;
- Lesbische, schwule, bisexuelle, Trans- und intergeschlechtliche Personen;
- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern;
- Opfer von Menschenhandel;
- Personen mit schweren Erkrankungen;
- Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung;
- Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, Opfer von Kinderheirat oder Zwangsehen oder Opfer von Gewalt mit sexuellem, geschlechtsspezifischem, rassistischem oder religiösem Motiv.
Diese Kategorien werden in der EU-Aufnahmerichtlinie beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt. Auch bei Menschen, die keiner dieser Kategorien zugeordnet werden, kann ein besonderer Schutzbedarf vorliegen.
Identifizierung
Besondere Schutzbedarfe sind nicht immer offensichtlich erkennbar, es braucht daher strukturierte Feststellungsverfahren. In der deutschen Gesetzgebung findet sich keine Spezifizierung, wie die Identifizierung besonderer Schutzbedarfe erfolgen soll.
Gegenwärtig werden besondere Schutzbedarfe in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder durch eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure identifiziert, allerdings nicht in einer strukturierten und einheitlichen Form. Hierdurch können Schutzbedarfe unerkannt bleiben, sodass den Rechten der Betroffenen nicht immer in adäquater Weise entsprochen werden kann. Konzeptuell festgelegte und systematisierte Ansätze liegen nur in einigen Bundesländern vor.
Technologische Infrastruktur
Studien zur Versorgungssituation von geflüchteten Menschen in Deutschland haben verdeutlicht, dass digitale Dokumentationen von Versorgungsbedarfen in Erstaufnahmeeinrichtungen nur vereinzelt vorgenommen werden und eine Informationsweitergabe auch aus Datenschutzgründen als Herausforderung erlebt wird. Besondere Schutzbedürftigkeit wird u.a. durch behördliche Akteure, gesundheitliches Personal und im Rahmen der Sozial- und Verfahrensberatung festgestellt und ist in unterschiedlichen Phasen des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Je nach Grund für die besondere Schutzbedürftigkeit ist zudem der Einbezug qualifizierter Fachberatungsstellen relevant.
Angesichts der multiplen Zuständigkeiten besteht ein Bedarf für eine einheitliche, digitale Dokumentationsplattform, die auch eine Verlaufsdokumentation zulässt und über die Möglichkeit einer datenschutzkonformen und elektronischen Weitergabe ausgewählter Informationen an weitere beteiligte Akteure verfügt.